Zur Problematik des gesellschaftlichen Konsenses über die Nutztierhaltung

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Die Regelung der Haltung landwirtschaftlich genutzter Tiere ist ein wichtiger Bereich der Tierschutzpolitik und sehr konfliktträchtig. Der Streit existiert seit Einführung industrieller, intensiver Haltungsverfahren zu Anfang der 60er Jahre. Eine engagierte Zivilgesellschaft forderte seinerzeit zu prüfen, ob es möglich sei, Haltungsformen, die unter dem Verdacht der Tierquälerei oder Misshandlung im Sinne einer exzessiven Tierausnutzung standen,  verbieten zu lassen. Von der Nutzerseite wurde bezweifelt, dass dieser Verdacht  zutreffen würde.

Die konventionelle landwirtschaftliche Tierhaltung, die sich im Tierschutz ausschließlich an den rechtlichen Mindestanforderungen orientiert,  steht nun bereits seit Jahrzehnten in der Kritik.

Es stehen sich die Lager „Pro Tier“ und „Pro rentable Tierhaltung“ gegenüber.

Status quo:

  • Tiere gelten im rechtlichen Sinn zwar nicht als Sachen, werden aber als Eigentum behandelt
  • die Interessen der Tiere werden nicht von parlamentarischen Repräsentanten vertreten, sondern von diversen privaten NGOs mit unterschiedlichen Statuten
  • es wird vorausgesetzt, dass das  zentrale Interesse der Tiere  die Vermeidung von Leid ist
  • die religiös verankerte, strenge Hierarchie des Menschen über Tiere (anthropozentrisches Weltbild) kommt im Gesetz zum Ausdruck
  • die vielfältigen Leistungen, die Tiere für die Gesellschaft erbringen, müssen nicht entlohnt werden
  • Tiere sind keine Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft

Über diesen Status quo besteht  jedoch kein gesellschaftlicher Konsens!

Ein Konsens kann sich erst dann bilden,  wenn Alternativlösungen rechtlich ausgearbeitet, im Vergleich übersichtlich präsentiert und zur Wahl gestellt werden. Bei der Kritik am Status quo stehen bis heute die rechtlichen Grundsätze nicht im Zentrum. Kritisiert werden Haltungsformen und Umgang mit dem Tier, auch die Mindesthaltungsverordnungen, aber nicht das Tierschutzgesetz an sich.  Dieses produziert aber  Missverständnisse darüber, ob es  prioritär tierische oder Tiernutzerinteressen schützt.

Der Beschluss des TierSchG von 1972 (als Reform des Reichstierschutzgesetzes von 1933) war prägend für all jenes, was heute kaum noch hinterfragt wird.

Historie der Reform:

Im Nachkriegsdeutschland wurde der Tierhaltung ein großes Potential für die Einkommenssteigerung landwirtschaftlicher Betriebe beigemessen. Ermöglicht wurde dies durch wachsende Erträge in der subventionierten Landwirtschaft. Damit einher gingen die Verfügbarkeit günstiger Futtermittel, neue Stalltechniken, staatliche Beratungsleistungen und zunehmende Kostenübernahme durch die EWG, später EG. Über staatlich finanzierte Werbung wurde die verstärkte Nachfrage nach tierischen Produkten gefördert. Kritik an den neuen Haltungsformen gab es schon zu Beginn der 1960er Jahre. Diese Kritik wurde vom Agrarsektor als ernsthaft die neuen Tierproduktionsmethoden gefährdend  eingestuft. Folge war das Drängen des politischen  Agrarlagers, die  „Rechtslage zu reformieren“ . Es sollte ein gutes, durch rechtliche Stabilität gesichertes Investitionsklima geschaffen werden, um  das  ökonomische Potential der neuen Tierhaltungsformen (Legebatterien) nachhaltig ausschöpfen zu können. Solange ein Verbot der Batteriehaltung von Hühnern und anderer intensiver Haltungsformen in der Diskussion war bestand die Gefahr, dass Investoren Kredite verweigerten und auch die staatliche Förderung ausblieb. Zu dieser Zeit regelte das noch geltende Reichstierschutzgesetz von 1933 die umstrittene Nutztierhaltung mit einem Verbot  des „unnötigen Quälens“ von Tieren.  Die öffentliche Kritik hielt Batteriehaltung für unnötige Qual. Nachhaltige Rechtssicherheit war deshalb dringendes Interesse der Agrarwirtschaft.

Vor diesem Hintergrund forcierte ein Verbund aus Agronomie, Veterinärwesen, Tierzucht und Biologie die intensive Tierhaltung und prägte gleichzeitig eine neue Konzeption im Tierschutzrecht.

Diese neue (nach wie vor aber anthropozentrisch unterlegte) Konzeption lehnte es ab, Tieren mentale Zustände zuzuschreiben, wie es die Philosophie tut. Der neue Ansatz nannte sich „ethischer Tierschutz“, weil Tiere  ausschließlich um ihrer selbst willen geschützt werden sollten. Tierschutz solle nicht den Schutz menschlicher Empfindungen zum Ziel haben, sondern neutral  sachlich wissenschaftlich das Wohlbefinden der Tiere schützen. Begründungen eines  Verbotes von Haltungsverfahren dürften weder auf menschlichen Empfindungen noch auf menschlichen Interessen basieren.

Akteure der Reform entwickelten Konzepte der „artgemäßen“ Haltung von Tieren, um einen Beurteilungsrahmen für die Bewegungseinschränkung der Tiere in den neuen intensiven Haltungsformen zu schaffen und eine Verordnungsermächtigung zu legitimieren, die die Mindestanforderungen an die Haltung spezifiziert. Mit  staatlichen Mitteln wurde eine neue Forschungsrichtung aufgebaut, die Nutztierethologie, die neben der Veterinärmedizin mit diesen Fragen betraut wurde. Mit Hilfe der Ethologie sollte der angemessene Grad an rechtlichem Tierschutz präzise bestimmt werden.

In den Debatten, Diskussionen und Entwürfen für ein neues Tierschutzgesetz verschwanden nach und nach Begriffe wie Quälerei und Misshandlung, die das  Reichstierschutzgesetz geprägt hatten. Gerechtfertigt wurde das mit den neuen Tierhaltungsformen, an die der Gesetzgeber von 1933 noch nicht denken konnte und mit neuen Kenntnissen aus Wissenschaft und Forschung über das Tier. Da nun zu viel Fach- und Sachkenntnis erforderlich sei, um darüber im Bundestag zu streiten, sollten die Regelungen zur Aufzucht und Mast von Tieren ausschließlich in den Bereich der Exekutive fallen. Diese solle nun Mindestanforderungen festlegen.

Der neue  „ethische“ und „sachliche“ Tierschutz besagte bzw. suggerierte, dass es eine moralisch neutrale wissenschaftliche Methode gäbe, die klären könne, ob eine  anthropozentrisch anmutende moralische Empfindung gegenüber  Haltungsformen wie Batteriehaltung  tatsächlich angemessen sei. Es wurde so getan, als ließen sich durch die Einbeziehung der neuen Wissenschaften moralische Konflikte auflösen und gleichzeitig Tiere besser schützen. Vermittelt wurde die Idee, dass sich die Beurteilung von Tierhaltungsformen als artgemäß und verhaltensgerecht allein am Verhalten der Tiere und am messbaren Gesundheitsstatus ablesen ließe und insofern nicht moralische Verantwortung bzw. ethische Argumentation, sondern bloßes biologisches Wissen vonnöten wäre, um staatliche Mindestanforderungen zu generieren.

Die rechtliche Regelung der Tierhaltung erhält mit der Reform von 1972 grundlegend jene Form, die sie bis heute hat. Offizieller Zweck des Gesetzes ist der Schutz des Wohlbefindens der Tiere. Die rechtliche Regelung richtet sich konkret aber nicht am Schutz des Wohlbefindens aus, sondern am Verbot der Zufügung von Leiden, Schmerzen und Schäden ohne vernünftigen Grund. Mit zentralen begrifflichen Traditionen des 19.Jahrh., als zur Klärung des Tatbestandes der Tierquälerei menschliche Empfindungen wie Mitleid, Ekel, Empörung, Zukunftsangst herangezogen wurden,  wird gebrochen. Der Aufbau eines rechtlich wirksamen, agrarisch geprägten Sachverstandes im Tierschutz verschaffte dem aufstrebenden industriellen Tierhaltungssektor und der tierverarbeitenden Industrie einen Vorteil.  Faktisch schützt das Tierschutzgesetz von 1972 bis heute prioritär  Tiernutzerinteressen. Für einen gesellschaftlichen Konsens über die landwirtschaftliche Tierhaltung fehlen die rechtlichen Voraussetzungen.

In der Begründung hieß es, durch das neue Gesetz würden die unterschiedlichen Forderungen (ethische, wirtschaftliche und wissenschaftliche) in Einklang gebracht. Wie das geschehen soll und welche Prioritäten dabei gelten sollen, blieb unklar. Als Ziel wurde nicht die ethische Aufklärung der Kritik genannt, sondern dass ethische Forderungen gegen  wirtschaftliche Interessen der Tiernutzung abzuwägen seien und so ein Kompromiss erreicht werden könne. Es wurde suggeriert, dass  nach erfolgter Abwägung keine berechtigten Konflikte  weiter bestehen müssten.

Grundkonzeption des Gesetzes:

  • Tierschutz werde die Wettbewerbssituation der Landwirte nicht verschlechtern
  • die ethische Neuerung des Entwurfs sei es, zusätzlich zur Unversehrtheit der Tiere nun auch deren Leben schlechthin zu schützen. Dieser Schutz sei vereinbar mit einer vernünftigen Lebensbeschränkung der Tiere im Rahmen von Erhaltungsinteressen der Menschen.
  • Ethische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Anliegen werden miteinander in Einklang gebracht
  • Bürgern werde eine vernünftige und den wissenschaftlichen Erkenntnissen  entsprechende Mensch-Tier-Beziehung vermittelt
  • Bei der Beurteilung der art- und verhaltensspezifischen Haltung müsse berücksichtigt werden, dass Tiere in der Domestikation Instinktreduktionen erfahren hätten, die zur Eliminierung angeborener Verhaltensweisen führen
  • Die neue Politik der Tierhaltung generiere Mindestanforderungen, die den Erhalt der essentiellen Funktionskreise der Tiere ermöglichten

Konzeptionell bekräftigt das Gesetz angeblich den „ethischen“ Tierschutz, da die Tiere nun  rein um ihrer selbst willen geschützt würden, tatsächlich kam Ethik gar nicht mehr vor.  Die Repräsentation tierlicher Interessen ist in den relevanten politischen Institutionen nicht vorgesehen, die mögliche Definition subjektiver Rechte von Tieren ebenfalls nicht. Offiziell galt und gilt dieses Gesetz als Kompromiss zwischen Tierwohl und Tiernutzung. Verordnungen durch das BMEL ließen das Risiko einer strafrechtlichen Belangung der Tierhaltung gering werden. Die VO regeln, wann von Leid bzw. erheblichem Leid auszugehen ist und ob für solches Leid ein vernünftiger Grund vorliegt. Eine Missachtung der VO ist nur eine Ordnungswidrigkeit.  Die Sachverständigengruppen, die bei der Erstellung der Verordnungen beratend tätig waren, setzten sich offiziell aus „Wissenschaft und Praxis“ (Tierärzte, Ethologen, Agronomen) zusammen. Vertreter geisteswissenschaftlicher Disziplinen waren nicht vorgesehen. Mit ihren Gutachten wurden diese Sachverständigen zu wichtigen Entscheidungsträgern. Sie setzten politische Ziele um und definieren auch diejenigen Zustände in der Haltung, die rechtlich eingefordert werden sollen (rechtliche Konkretisierungen auf dem Verordnungsweg). Öffentlichkeit und Parlament waren dabei ausgeschlossen. Es musste glaubhaft gemacht werden, dass die neuen politischen Entscheidungsinstanzen über eine Expertise verfügten, die eine ausgewogene und ethisch vertretbare Abwägung zwischen den Interessen der Tiere und der wirtschaftlichen Nutzung ermöglicht. Die Begründung von Maßnahmen zum Wohlbefinden der Tiere sowie die Deklaration bestimmter Haltungsformen als artgemäß und verhaltensgerecht wurde einer veterinärmedizinisch/ agronomisch geprägten Forschung übertragen, ergänzt durch die neue Disziplin „Nutztierethologie“. Sie sollte das artgemäße Verhalten der Tiere in Gefangenschaft untersuchen und beurteilen, ab wann für die Tiere die Grenzen des Akzeptablen überschritten sind.

Im Zuge  der Reform wurde das Wohlbefinden, in Form eines überwiegend leidfreien Lebens, zur Höchstforderung der Tiere gemacht. Dieser Ansatz ist ganz offensichtlich problematisch, denn er klammert ein mit Lebensfreude verbundenes gutes Leben für Tiere einfach aus. Viele Menschen glauben aber, oder gehen zu Recht davon aus, dass das artspezifische Normalverhalten auch Lebensfreude impliziert. Durch die Ausrichtung der Tierhaltung auf Wohlbefinden an den „Grenzen der Anpassungsfähigkeit“ an die jeweiligen Haltungssysteme geriet der angenehme Bestandteil des normalen Verhaltens – für den Laien nicht erkennbar – aus dem Blick. Das behindert den guten Kompromiss!

Zur Problematik insgesamt:

Eine grundsätzliche Frage ist, was genau  geschützt werden sollte, wenn davon gesprochen wurde, Tiere zu schützen? Die Akteure der Tierschutzgesetzreform waren bei der Auswahl von Begriffen, Formulierungen und Methoden durch nichts eingeschränkt. Worauf konnten sie sich beziehen, welche Anhaltspunkte standen ihnen zur Verfügung, vor allen Dingen in Bezug auf  zu schützende mentalen Eigenschaften von Tieren? Sicherlich war seit jeher der Schutz vor Schmerzzufügung ein wichtiges Anliegen. Aber die Verbote des Misshandelns oder Quälens zeigen, dass Tierschutz auch immer über die bloße Abwehr einer Schmerzzufügung hinausging. Insbesondere der Begriff des Quälens kann sich auf grundsätzlich  jede Form der Handlung gegenüber Tieren beziehen, die als unmoralisch bzw. gesellschaftlich inakzeptabel gegenüber Tieren gilt. Beispielsweise wurden seit den Anfängen des historischen Tierschutzes die Überlastung von Zug- und Lasttieren oder der Entzug essentieller angenehmer Zustände als tierschutzrelevant erachtet.

Die Kritik an den intensiven, modernen Formen der Agrartierhaltung richtete sich an der mangelnden Anerkennung der mentalen Eigenschaften der Tiere aus.  Sie wendete sich gegen die Verwandlung von Tieren in Maschinen, in  bloße Produktionsfaktoren von Fabrikbetrieben. In der direkten Wahrnehmung tierlicher subjektiver, mentaler Zustände und im  Widerstreben, Tiere als sprachlose, geistlose Wesen wahrzunehmen besteht ein wichtiges Motiv des gesellschaftlichen Engagements für Tiere. Auch die Philosophie schreibt den Tieren mentale Zustände zu.

Die Wahrnehmung der mentalen Zustände der Tiere ist allerdings im Tierschutzgesetz gar nicht vorgesehen. Von den Akteuren der Tierschutzgesetzreform wurde dies als antiquiert, anthropozentrisch und unwissenschaftlich bezeichnet.  Infolgedessen wurde mit den Begriffen Wohlbefinden, Leiden, Schmerzen  operiert.

Es ist jedoch die  Art der Zuschreibung geistiger Zustände, die den menschlichen  Umgang  mit Tieren beeinflusst. Es macht einen Unterschied, ob Tiere sich lediglich „verhalten“ oder ob sie „handeln“.

Die Akteure der Gesetzesreform gaben vor, dass die Nutztierethologie die Kritik und die Empörung über die Objektivizierung der Tiere wissenschaftlich neutral auf ihre Berechtigung prüfen  kann. Wichtige Fragen wurden jedoch nicht gestellt:

  • Warum sollte sich der Staat für Tierschutz einsetzen?
  • Was sind die Gründe dafür, Tiere zu schützen?
  • Welche Bestandteile im Leben von Tieren gilt es zu schützen

Anders gesagt hätten zuvor die Kritikpunkte, die Vermutungen, genau formuliert werden müssen. Was genau sind die Fragen, um die es im Tierschutz geht? Die Festlegung dieser Fragen ist keine alleinige  Sache von Experten, sondern es hätte die Öffentlichkeit eingebunden werden müssen. Hier kommt es maßgeblich auf die Art der Fragestellung an und die sollte sich danach ausrichten, was im Querschnitt einer Gesellschaft für offensichtlich befunden wird.

Suggestiv wurde von den Machern der TierSchG Reform der Vorwurf „Vermenschlichung“ dafür benutzt, menschliche subjektive Empfindungen im Tierschutz zu diskriminieren, ohne dass jedoch wirkliche Argumente geltend gemacht wurden. Mit der Einführung der Nutztierethologie  – sie wurde von der Regierung finanziert und aufgebaut, um Tierschutzentscheidungen mit Urteilen zu begründen – als angeblich ,eindeutige‘ und ,exakte‘ Wissenschaft wurde das Problem mit der tierlichen und menschlichen Subjektivität vereinfacht und rechtsterminologisch umgangen. Das methodische Programm der Nutztierethologie  bestand  ausschließlich darin, tierisches Verhalten rein mechanisch zu erklären. Als Naturwissenschaft hielt die Nutztierethologie subjektive Zustände für unerforschbar. Um aus Verhalten tierschutzrelevante Normen abzuleiten wurde das sog. arttypische Verhalten, das Normalverhalten, zum Angelpunkt. Normalverhalten wurde gleichgesetzt mit erblich bedingtem Instinktverhalten. Unnormales, gestörtes Verhalten sollte Hinweise dafür liefern, dass Tiere womöglich leiden. Da zum Zeitpunkt der Reform aber noch keine umfassenden Forschungsergebnisse vorlagen, konnte damals auch nicht gesagt werden, woraus denn das normale Verhalten von agrarisch genutzten Tieren in Haltungsformen  grundsätzlich besteht. Leiden, verstanden als Rückschluss aus dem unnormalen Verhalten, wird zum Platzhalter für behavioristische und mechanistische Konzepte, um die es in der Nutztierethologieforschung eigentlich geht.

Wohlbefinden in seiner rechtlichen Definition ist die Abwesenheit von Leid und Schmerzen und auf Leid lässt sich nur schließen, wenn ein Verhaltensmuster wissenschaftlich als gestört befunden wurde. Kann Triebstau und Schmerzverhalten nicht hinreichend gezeigt werden, ist von einem Wohlbefinden der Tiere auszugehen. Das Verhältnis zwischen tierischem Verhalten und  tierischer Subjektivität blieb dabei ungeklärt. Doch bereits damals wurde erkannt, dass es außerordentlich schwierig sei, die im Zusammenhang mit der Tierschutzgesetzgebung entstandenen Begriffe (Leid, Schmerzen, Schäden) mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden  auszufüllen und zu definieren. Max Planck- Forscher wiesen darauf hin,  dass die Festlegung von Kompromissgrößen zwischen ethischen Ansprüchen des Menschen in Bezug auf die Tierhaltung sowie  wirtschaftlichen und Erhaltungsinteressen des Menschen letztlich eine politische Entscheidung ist, die nicht allein aus der naturwissenschaftlichen Forschung vorgegeben werden kann.  Dieses Eingeständnis zeigt, dass vor allem die naturwissenschaftliche Information im Tierschutz, die ja eigentlich im Gegensatz zur Ethik methodisch problemlos sein sollte, die eigentlichen Unklarheiten verursachte. Diese Unklarheiten wurden aber nicht transparent gemacht, ebenso nicht der Einfluss ökonomischer Voreingenommenheiten, denn es musste in der Nutztierethologie berücksichtigt werden, dass eine bestimmte Leidzufügung und ein bestimmter Grad an Bewegungseinschränkung der Tiere unvermeidbar und durch hygienische, produktionstechnische und ökonomische Gründe gerechtfertigt ist.

Bei der Beschlussfassung des Gesetzes wurden  ausschließlich  naturwissenschaftliche Methoden als überzeugend zugrunde gelegt. Das hatte offenbar etwas damit zu tun, dass die tierliche Subjektivität, das tierliche Empfinden, nicht direkt beobachtet und beschrieben werden durfte/ sollte. Subjektives auszublenden hieß, die Sachlage zu objektivieren. Doch damit wurde es sehr schwer, das Empfinden, um das es ja im Tierschutz eigentlich geht, auf dem Umweg des Rückschlusses später doch wieder einzufangen. Die Anforderungen an die wissenschaftliche Exaktheit, messbare Ergebnisse zu liefern, verhindern den einfachen pragmatischen Weg der Alltagspsychologie mit Diskussionen darüber in der Art: „Geht es Hühnern in Käfigen gut?  Wahrscheinlich nicht. Wenn jemand das Gegenteil beweisen könnte wäre das sehr sonderbar……“

Der Geist der Tiere bereitet der Naturwissenschaft erhebliche Probleme. Subjektive Zustände wie Trauer oder Erinnerung konnten über Testverfahren weder bestätigt noch abgestritten werden, das Ausblenden dieser Problematik gab sich nach außen den Anschein methodischer Präzision.

Seit einiger Zeit weicht dieses Paradigma jedoch auf. Es ist erkannt, dass sich bestimmte Verhaltensweisen  ohne den Rekurs auf mentale Zustände nicht erklären lassen. Damit beschäftigt sich heute die kognitive Ethologie. Viele Zuschreibungen bewusster Zustände bei Tieren sind inzwischen wenig problematisch. Wer heute behauptet, Tiere würden Angst, Schmerz oder Veränderungen nicht bewusst erleben, kommt unter Beweisdruck. Säugetiere reagieren in der Regel flexibel auf Veränderungen äußerer Umstände und ziehen daraus Lehren für die Zukunft. Dass so ein Verhalten unbewusst ablaufen soll ist wenig plausibel. Wir können heute sagen, dass Tiere Angst haben, ohne zu wissen, wie sich diese Angst für sie anfühlt. Es reicht nicht mehr, Thesen über das tierische Bewusstsein einen eindeutigen Beweis abzuverlangen. Ebenfalls gibt es gute Gründe, den Tieren einen intentionalen Zustand der Präferenz bzw. der Meidung zuzuschreiben, der sich angenehm oder unangenehm anfühlt. Solche Zuschreibungen an Intelligenz sind relevant für den Tierschutz.

Nicht das abstrakte Wissen davon, was Leiden und Schmerz sind und welche Funktionen sie haben, sondern die Erfahrung von Leid und Schmerz in einer bestimmten Situation macht diese, die Situation,  zu etwas, das es zu beseitigen gilt.

Für die Politik gibt es zwei Arten von relevanten Fragen:

  • Geraten bestimmte Gruppen von Tieren in der Haltungssituation X tendenziell in den leidvollen Zustand Y? Darauf lassen sich leicht wissenschaftliche Antworten finden, wenn eine Verhaltensbeschreibung vorliegt, die eine Unterscheidung zwischen einem angenehmen und einem unangenehmen Zustand begründet.
  • Inwieweit darf der Staat rechtlich geltend machen, was Laien beim Anblick leidender Tiere befürchten, was wissenschaftlich nicht oder noch nicht bewiesen ist?

Die zentrale Aufgabe, die damals von der Politik an die Nutztierethologie herangetragen wurde, bestand in der Beschreibung des Normalverhaltens von Nutztieren in Haltungsbedingungen. Normales Verhalten wurde definiert als instinktives Verhaltensrepertoire, das Tieren das Überleben und die Fortpflanzung ermöglicht, was gleichzeitig auch die Kriterien für eine rentable Tierhaltung sind. Es interessierten die Grenzen der Anpassungsfähigkeit, also die Überlebenswahrscheinlichkeit.

Typischerweise sind aber Verhaltensbeschreibungen, die  etwas aussagen über Leid, Wohlbefinden und allgemeine Situation der Tiere, nicht quantitativ messbar. Auch (und nicht unerheblich) beeinflusst die Subjektivität des Untersuchers die Verhaltensdaten. Daher ist es eine irreführende Suggestion, quantitativ ermitteltes Normalverhalten könne ein geeigneter Ausgangspunkt für Tierschutz sein.

Das Anpassungsverhalten der Tiere an ihre Umgebung und ihre Lebensbedingungen wird vielfach unterschätzt. Wenn Tiere sich an unsere Kultur anpassen treten sie aus der Natur heraus und werden zu Kulturwesen. Die „natürliche Tierhaltung“ ist ein Widerspruch in sich. Deshalb eignen sich die „natürlichen Bedürfnisse“ auch nicht als normgebender Maßstab  in der Ermächtigung der Verordnungsregelungen. Die Interaktionen zwischen Mensch und Tier in einer von Menschen geprägten Umwelt fallen eher unter die Sozial- als unter die Naturwissenschaften und benötigen eigene Maßstäbe. Und die sind vor allem ethischer Natur!

Tiere hängen offensichtlich nicht so sehr an natürlichen Kreisläufen, sie suchen unter verschiedenen Umständen immer ein möglichst gutes, angenehmes Leben. Tierschutzpolitik sollte daher immer nach dem bestmöglichem Leben für Tiere im Verhältnis zu unserem fragen.

Viele Menschen beurteilen die Situation der Nutztiere als ungerecht, weil die Menschen die Macht über die Tiere ausnutzen, um ein angenehmes Leben zu führen. Sie benutzen Tiere, ohne diese in bestehende Gesellschaftsverträge als politische Subjekte zu integrieren. Die Berücksichtigung dieses Gerechtigkeitssinns ist weder in der Nutztierethologie, noch in der Veterinärmedizin oder Tierzuchtwissenschaft vorgesehen. Selbst offensichtliches Tierleid muss mit Verhalten erklärt werden, so die rechtliche Regelung. Das produziert Ratlosigkeit bei Laien, wie sie denn ihr Mitleid mit den Nutztieren in intensiven, industriellen Haltungsformen verstehen sollen.

Zu den Begrifflichkeiten:

Vorab die Frage, ob die Tatsache, dass Emotionen einem bestimmten politischen Lager als störend erscheinen, ein guter Grund sein kann, Emotionen ganz aus dem politischen Entscheidungsprozess zu verdrängen?

In der Tierschutzgesetzreform wurden emotional konnotierte Begriffe wie Quälerei, Misshandlung etc. durch Begriffe wie Schmerzen, Leiden, Schäden …ohne vernünftigen Grund ersetzt, über die sich unemotional, fachlich wissenschaftlich reden lässt. Diese Begriffe haben weder moralischen noch normativen Charakter. Ein normativer Bestandteil besteht lediglich in der implizierten Aufforderung, Handlungen anzustreben, die zu „artgemäßer“ und „verhaltensgerechter“ Haltung führen. Das zeigt sich darin, dass Haltungsformen als artgemäß beurteilt werden können, in denen die Zufügung von Leid, Schmerz und Schaden mit Verweis auf den vernünftigen Grund legitimiert wird, der auch ein ökonomischer oder produktionstechnischer sein kann. Die ethische Frage der Nutztierethologie lautet: welche Haltungsmaßnahmen werten wir als eine Überforderung der Tiere, wenn man voraussetzt, dass sie sich mit bestimmten ökonomischen Anforderungen arrangieren müssen? Die Nutztierethologie stellt gerade nicht die notwendigen methodischen Mittel und das nötige Vokabular zur Verfügung, um auf einen grundlegenden gesellschaftlichen Bewusstseinswandel einzugehen, der Tiere zu politischen Subjekten macht.

Brüche in der Mensch-Tier-Beziehung sind gleichzeitig auch Brüche mit Traditionen, Weltbildern oder ethischen Normen und die Auseinandersetzung damit wird bei den meisten Menschen emotional ablaufen, sei es als emotionale Verteidigung konservativer Werte oder als emotionale Befürwortung einer neuen, politisch gedachten Mensch-Tier-Beziehung.

Die Abkoppelung der entscheidungsrelevanten politischen Sprache (Fachsprache) von Ausdrücken verbreiteter Emotion stellt eine Unterdrückung der Teilhabemöglichkeit des ethischen Diskurses am politischen Entscheidungsprozess dar. Die entscheidungsrelevante Sprache ignoriert viele Aspekte der Mensch-Tier-Beziehung, kommt aber dennoch zu handlungsrelevanten Urteilen darüber, welche Regeln im gesellschaftlichen Zusammenleben zwischen Mensch und Tier zu gelten haben. Die Ignoranz gegenüber alltäglichen Begriffen, ja sogar ihre Ächtung, ist Ignoranz gegenüber politischen Anliegen. Es zählt bisher nicht, dass ein großer Teil der Gesellschaft die verbreitete Form der Tierhaltung für ungerecht hält, rechtlich ist das völlig bedeutungslos.

Es gibt wahrscheinlich keinen zweiten Fall in der bundesdeutschen Rechtsprechung,   in dem  rechtliche Situation und  das Gerechtigkeitsempfinden eines weit überwiegenden Teils der Gesellschaft so weit auseinanderklaffen wie im Tierschutzgesetz.

Rechtlich zählt bis heute nur, ob die Tierhaltung artgemäß und damit physiologisch normales Verhalten gewährleistet ist. Alles was über das Fachvokabular hinausgeht fällt in den Bereich des Emotionalen. Die Ausgrenzung des Emotionalen aus der Entscheidungsfindung ist verbunden mit der Ausgrenzung von allgemeiner Ethik. Moralische Ansichten der Zivilgesellschaft über die Gerechtigkeit gegenüber Tieren haben keinen Bezugspunkt in der rechtlich-politischen Realität.

Die Fragen müssten lauten: wie brutal ist die Tierhaltung? Herrscht Gewalt? Ist es ungerecht, sich mit der Zucht, Mast und Schlachtung von Tieren zu bereichern? Ist die praktizierte Tiernutzung nicht eher eine Tierausbeutung? Ist unsere gängige Auffassung von Tieren als bloße Lebensmittel falsch?

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