Stichworte: Grundgesetz – Tierschutzgesetz – Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Tierschutzverbände und Agrarpolitiker, aber auch der Lebensmitteleinzelhandel und tierärztliche Vereinigungen, treten seit langem für eine verpflichtende Haltungskennzeichnung von Nutztieren ein. Dessen ungeachtet plant das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nun die Einführung eines freiwilligen Haltungskennzeichens, das sog. „staatliche Tierwohlkennzeichen für Schweine“, auch einfach als „Tierwohl“-Label bezeichnet.
In den letzten Monaten ist eine Diskussion um dieses sog. „Tierwohl“-Label entbrannt. Um die Argumente zu verstehen ist es wichtig, die Zusammenhänge zu kennen. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Begriffe und ihre Einbindung in die Gesetzeslage.
Bei genauer Betrachtung der Kriterien des Labels wird schnell klar, dass die von Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner vorgegebene Zielsetzung (den Tierschutz in den Ställen zu verbessern) nicht erreicht werden kann.
Doch schauen wir uns einmal die aktuelle Situation im Mastschweinestall an: Einem Tier mit einem Körpergewicht bis zu 110 kg stehen 0,75 m2 Stallfläche zu. Ein solches Schwein benötigt aber allein schon mindestens 1,03 m2, um sich überhaupt in Seitenlage ausstrecken zu können. Das heißt noch lange nicht, dass es sich auf diesem einen Quadratmeter artgemäß bewegen kann. Den Tieren wird ein Lebensraum vorenthalten, der ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entspricht. Oder haben Sie schon mal ein Schwein gesehen, das sich auf der Fläche von einem Quadratmeter artgerecht bewegen konnte?
Es kommt in der industriellen Massentierhaltung zu typischen aggressiven Verhaltensstörungen wie gegenseitiges Anbeißen der Schwänze und der Ohren, oder aber zur völligen Apathie und zum stundenlangen Sitzen der Tiere in „Trauerstellung“. Beide Extreme gelten heute wissenschaftlich als sicherer Beleg dafür, dass die Tiere leiden. Außerdem kommt es zu Erkrankungen des Bewegungsapparates und der Haut, die ganz eindeutig mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden sind. Noch nicht einmal die für Schweine so typische Trennung von Liege- und Kotbereich kann unter dieser extremen Einengung ausgelebt werden. Es ist ganz offensichtlich, dass auch diese Fläche viel zu klein ist, um einem Schwein ein artgerechtes Dasein zu ermöglichen. Der Tierschutz bleibt in diesem System völlig auf der Strecke.
Es ist inzwischen in der Mitte unserer Gesellschaft angekommen, dass in der Massentierhaltung Zustände herrschen, die alles andere als tiergerecht sind und die Nutztierhaltung den Anforderungen der Tiere an eine artgerechte Haltung nicht gerecht wird. Zahlreiche Meldungen von Skandalen in Tierfabriken, an Schlachthöfen und auf Tiertransporten belegen dies. Die Tiere werden unvorstellbar schlecht behandelt. Der Verbraucher ist nicht mehr bereit, diese Zustände zu akzeptieren und verlangt nach Lösungen. Die Politik erkennt langsam, dass etwas getan werden muss. Das Bewusstsein in der Bevölkerung für diese Missstände wächst, ebenso wie der Unmut und das Unverständnis, dass von verantwortlicher Seite nichts dagegen unternommen wird.
Genau in diese Stimmung hinein kommt nun der Vorstoß des Ministeriums mit dem „Tierwohl“-Label. In der offiziellen Ankündigung heißt es: „Die Kriterien aller Stufen gehen über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus.“
Auf den ersten Blick klingt das sehr positiv. Endlich tut sich etwas. Wer dem Frieden nicht traut, sieht sich trotzdem die Kriterien für die „Verleihung“ des Labels und den erwähnten gesetzlichen Mindeststandard einmal genauer an: Beispielhaft greife ich das Kriterium „Platzangebot“ heraus.
Wie bereits erwähnt, stehen einem Mastschwein mit 110 kg Körpergewicht gerade einmal 0,75 m2 Platz zu. So steht es in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Das „Tierwohllabel“ hebt dieses Mindest-Platzangebot um 20% an, so dass es dann 0,9 m2 sind. So offensichtlich es auch sein mag, dass sowohl 0,75 m2 als auch 0,9 m2 viel zu wenig Platz für ein 110 kg schweres Mastschwein sind, aus juristischer Sicht ist die Begründung anders. Ein Blick auf die relevanten Gesetze und Vorschriften, nämlich das Tierschutzgesetz (TierSchG), das Grundgesetz (GG) und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bringt hier Aufschluss.
Das Tierschutzgesetz wurde 1972 zu dem Zweck erlassen, um „ … aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen … .“ In § 1 heißt es: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“. Aber was ist bitte ein „vernünftiger Grund“? In der Rechtsprechung gilt inzwischen, dass ein solcher Grund nachvollziehbar sein muss, um „vernünftig“ zu sein. Allmählich setzt sich die Auffassung durch, dass wirtschaftliche Erwägungen eben kein „vernünftiger Grund“ sind. Der Tierschutz in Deutschland erfuhr (vermeintlich) eine entscheidende Aufwertung, als er 2002 als Staatsziel in das Grundgesetz (GG) aufgenommen wurde. In Artikel 20a GG heißt es: „Der Staat schützt … die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung … .“ Das Tier soll um seiner selbst willen geschützt werden. Verstöße gegen das TierSchG stellen somit zugleich Verstöße gegen das Grundgesetz, also unsere Verfassung, dar. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die 2001 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen wurde, dient – wie alle Verordnungen – der Umsetzung des betreffenden Gesetzes, in unserem Fall des Tierschutzgesetzes. Es sind in dieser Verordnung unter anderem Mindestanforderungen an die Stallabmessungen festgelegt.
Nachdem eine Fläche von 0,75 m2 für ein Schwein ebenso wenig ausreichend ist wie 0,9 m2, um sich überhaupt bequem hinzulegen, verstoßen beide Maße gegen das Tierschutzgesetz, weil eben den Tieren durch die drangvolle Enge Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Somit ist auch (juristisch) klar, dass die vom Tierwohllabel belohnte Zugabe von 20% mehr Platz gar nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Notwendig wäre eine mehr als doppelte Zugabe auf mindestens 2,1 m2. 15 Schweine zusammen hätten dann in einer Lauf-Box mit 31,5 m2 ausreichend Platz, um ihre artgemäßen Verhaltensweisen auszuleben.
Die Praxis der Nutztierhaltung ist leider aber tatsächlich sehr weit davon entfernt, dem ethischen Anspruch gerecht zu werden. Aber woher kommt es, dass die Zustände so katastrophal sind? Wie konnte es überhaupt so weit kommen?
Gerade die – ganz bewusst unbestimmt gehaltenen – Rechtsbegriffe im Grundgesetz und im Tierschutzgesetz, („…das Tier als Mitgeschöpf anerkennen…“, „…Schutz des Tieres um seiner selbst willen…“) die für ein hohes Schutzniveau sorgen sollten, unterliegen in der konkreten Auslegung dem Wettstreit der Interessen. Der Verordnungsgeber, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, versäumte es, einen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter (vertreten durch Bauernverband und Agrarindustrie) und den Interessen der Tiere auf Schutz vor Schmerzen, Leiden und Schäden herzustellen. Die mächtige Agrarlobby nutzte bei der Ausarbeitung der Verordnung ihre starke Position, um den Tierschutz ganz nach ihren Vorstellungen zu interpretieren. So kam es zu den völlig unzureichenden Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Vor der Tatsache, dass der Tierschutz in unserem Land Verfassungsrang hat, ist dies eine besonders niederschmetternde Erkenntnis. Ernüchtert stellen wir uns die Frage, ob der ethisch begründete Tierschutz lediglich eine hohle Phrase ist.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft behauptet, dass es bei dem Tierwohlkennzeichen darum gehe, dem Verbraucher zu zeigen, bei welchen Produkten höhere Standards als die gesetzlichen vorgeschriebenen eingehalten werden. Als Verbraucher kennt man aber in der Regel nicht die Zusammenhänge zwischen Tierschutzgesetz und dazugehöriger Verordnung und vermutet demzufolge nicht, dass die Versprechungen in der Werbebroschüre des Ministeriums: „Eine Frage der Haltung. Neue Wege für mehr Tierwohl.“ / „Alle Stufen des Labels gehen über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus.“ geradewegs gelogen sind. Es geht eben nicht, wie uns vorgegaukelt wird, um eine Verbesserung des Tierschutzes, sondern ausschließlich um wirtschaftliche Interessen. „Um die Vermarktungschancen zu optimieren, hat das staatliche Tierwohlkennzeichen drei Stufen.“ Zumindest diese Aussage des Ministeriums entspricht ausnahmsweise der – bitteren – Wahrheit.
Der Verbraucher kommt zunächst einmal gar nicht auf die Idee, dass in unserem Rechtsstaat eine Verordnung den gesetzlichen Mindeststandard unterlaufen könnte. Eine Verordnung darf doch nicht zulassen, was ein Gesetz verbietet. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung steht eben gerade nicht im Einklang mit dem Tierschutzgesetz und ist obendrein auch noch verfassungswidrig, da der Tierschutz als Staatsziel in unserem Grundgesetz verankert ist. Unter dem Strich ist das staatliche Tierwohlkennzeichen eine Initiative, die den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und dem Geist des Grundgesetzes nicht einmal ansatzweise gerecht wird. Die unselige verfassungswidrige Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung kann und darf kein Maßstab für irgendein Label sein, schon gar nicht für ein staatliches Tierwohlkennzeichen.
Fazit:
Das freiwillige staatliche Tierwohlkennzeichen für Schweine ist nicht geeignet, mehr Tierschutz in den Stall zu bringen.
Das Tierwohlkennzeichen bemäntelt die katastrophalen Zustände in der agro-industriellen Massentierhaltung und soll die Stimmung in der Gesellschaft beruhigen.
Die Verordnung, die als gesetzlicher Mindeststandard herangezogen wird, steht nicht im Einklang mit dem Tierschutzgesetz und ist obendrein selbst verfassungswidrig.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das für die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verantwortlich ist, unterlässt es konsequent, seiner Verpflichtung nachzukommen, diese Verordnung grundlegend zu überarbeiten und endlich mit dem Tierschutzgesetz in Einklang zu bringen.
Ein Label wäre überflüssig, wenn dem Tierschutz in Deutschland endlich die ihm gebührende, längst überfällige Beachtung zukäme, wie sie ihm in Artikel 20a des Grundgesetzes zugedacht wurde.
Bei einer konsequenten Würdigung der Rechtsnormen des §2 Tierschutzgesetz und einer sich daran orientierenden Umsetzung und Festlegung der Kriterien in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung könnte die Tierhaltung in Deutschland heute ganz anders aussehen. Das würde uns als zivilisiertem Land, als das wir uns selber so gerne sehen, gut zu Gesicht stehen.
Dr. Henning von Lützow