Beschwerde zur Einstellung eines Strafverfahrens gegen amtliche Tierärzte eingelegt

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Gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen amtliche Tierärzte, die Tierquälereien im Schlachthof Tauberbischofsheim untätig zusahen (der Spiegel berichtete (Link zum Artikel des Spiegels) legt ein ehemaliger Oberstaatsanwalt Beschwerde ein:

 

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Mosbach

Gegen die von der Staatsanwaltschaft Mosbach verfügte Einstellung der Ermittlungen gegen drei Amtstierärzte, die Ende 2017/Anfang 2018 tatenlos zugesehen haben, wie im Schlachthof von Tauberbischofsheim Rinder wiederholt mit Elektrotreibern und spitzen Stöcken (u. a. am Analbereich und an den Geschlechtsteilen) gequält worden sind, hat jetzt auch ein ehemaliger Oberstaatsanwalt Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe eingelegt. Der Beschwerdeführer war über 37 Jahre lang im staatsanwaltlichen Dienst tätig, hat davon über 25 Jahre lang u. a. Tierschutzstrafverfahren bearbeitet und auch zwei an den Richterakademien in Trier und Wustrau stattgefundene Wochentagungen zum Tierschutzrecht geleitet. Außerdem ist er Mitverfasser eines Kommentars zum Tierschutzgesetz.

Zur Begründung der Einstellungen war von der Staatsanwaltschaft Mosbach hauptsächlich ausgeführt worden, dass die Amtstierärzte nicht befugt gewesen seien, den Schlachthofarbeitern die von ihnen tierschutzwidrig eingesetzten Elektrotreiber und Stöcke zwangsweise wegzunehmen. Sie hätten sich stattdessen darauf beschränken müssen, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen, die aber wahrscheinlich zu spät gekommen wäre. Auch eine Anordnung an den Dienstvorgesetzten der tierschutzwidrig handelnden Schlachthofarbeiter hätte nichts genützt, weil die Schlachthofleitung schon in der Vergangenheit „Verfügungen des Landratsamts nicht oder nur schleppend befolgt“ habe.

Diese Begründungen sind, wie der Beschwerdeführer nun eingehend darlegt, falsch. Zum einen seien Amtstierärzte, wenn ihre tierschutzrechtlichen Anordnungen nicht befolgt werden, sehr wohl befugt, sogenannten unmittelbaren Zwang anzuwenden und Gegenstände, wenn sie tierschutzwidrig eingesetzt werden, zu beschlagnahmen. Zum anderen sei die Annahme, dass die Polizei – wenn sie von den Amtstierärzten zeitnah verständigt worden wäre – zu spät eingetroffen wäre und die Tierquälereien deshalb nicht hätte verhindern können, durch nichts gerechtfertigt. Hier falle insbesondere ins Gewicht, dass der tierschutzwidrige Einsatz der Elektrotreiber und Stöcke, wie er von den Amtstierärzten Ende Dezember 2017 und Anfang Januar 2018 tatenlos beobachtet worden sei, danach noch viele Wochen bis zur behördlich veranlassten Schließung des Schlachthofs am 8. Februar 2018 weitergegangen sei – und zwar, wie die einstellende Staatsanwaltschaft ausdrücklich einräumt, „regelmäßig“. Selbst wenn also – was aber nicht einfach unterstellt werden dürfe sondern durch eine Zeugenvernehmung des Leiters des zuständigen Polizeireviers aufgeklärt werden müsse – die Polizei an dem Tag, an dem sie von den Amtstierärzten verständigt und um Hilfe gebeten wurde, nicht mehr gekommen wäre, hätte sie die tierschutzwidrig eingesetzten Gegenstände dennoch einen oder einige Tage später beschlagnahmen und damit die anschließenden wochenlangen „regelmäßig vorkommenden Misshandlungen von Rindern“ (so ausdrücklich in der Einstellungsverfügung) jedenfalls ab diesem Zeitpunkt abstellen können. Auch die weitere Annahme der einstellenden Staatsanwaltschaft – der Dienstvorgesetzte der tierquälerisch handelnden Schlachthofarbeiter hätte, wenn er von den Amtstierärzten verständigt worden wäre, nicht reagiert, weil auch andere Anordnungen des Landratsamts von der Schlachthofleitung bisher nicht oder nur schleppend befolgt worden seien – ist nach Meinung des beschwerdeführenden Oberstaatsanwalts unzulässig: Man dürfe nicht ohne nähere Aufklärung unterstellen, dass jemand nur deswegen, weil er sich in der Vergangenheit rechtswidrig verhalten habe, dies auch in Zukunft tun werde, und mit dieser Begründung dann meinen, dass es von vornherein keinen Zweck habe, ihn zu einem pflichtgemäßen Verhalten aufzufordern.

Ob die Beschwerde Erfolg haben wird und damit das Strafverfahren gegen die drei tierschutzwidrig handelnden Amtstierärzte weitergeht, bleibt abzuwarten.